Die Ulme habe den Zaun zudem nur leicht weggedrückt. Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs bringe die Beschwerdeführerin kein einziges Argument vor, weshalb die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht korrekt sein sollen. Hinsichtlich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und das Baumschutzreglement werde auf die Ausführungen im Schreiben vom 30. Oktober 2017 an das Bauinspektorat verwiesen.