144 Abs. 1 StGB sei damit nicht erfüllt. Der Staatsanwaltschaft könne zudem nicht vorgeworfen werden, leichthin davon ausgegangen zu sein, der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung sei nicht erfüllt. Die Beschuldigte 2 sei keine praktizierende Rechtsanwältin. Sie arbeite seit gut 10 Jahren in verschiedenen Industrieunternehmen, jeweils im Bereich Steuern. Es gehe zu weit, ihr zu unterstellen, dass sie die Bestimmungen des zivilrechtlichen Nachbarrechts kennen müsse. Die Ulme habe den Zaun zudem nur leicht weggedrückt.