Unter Anrufung einer überholten Lehrmeinung bringe sie lediglich vor, diese Voraussetzung müsse vorliegend nicht erfüllt sein. Es sei nicht ersichtlich, wie ein einziger Baum, der neben einem die Grundstücke abgrenzenden Zaun stehe, eine Abgrenzung zweier Grundstücke darstellen solle. Genau dies verlange aber Art. 670 ZGB. Art. 670 ZGB gelange vorliegend nicht zur Anwendung. Die gefällte Ulme sei im Alleineigentum der Beschuldigten 1 und 2 gestanden. Das Tatbestandsmerkmal der fremden Sache nach Art. 144 Abs. 1 StGB sei damit nicht erfüllt.