Der Baum sei auf diesem Grundstück gewachsen und habe nach etwa 20 Jahren den Grenzzaun zwischen den Grundstücken der Verfahrensbeteiligten leicht weggedrückt. Nach wie vor befinde sich der Kern des Baumes auf dem Grundstück der Beschuldigten 1 und 2. Dass die Voraussetzung, die gefällte Ulme habe beiden Grundstücken gedient, vorliegend erfüllt sei, werde nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet. Unter Anrufung einer überholten Lehrmeinung bringe sie lediglich vor, diese Voraussetzung müsse vorliegend nicht erfüllt sein.