5 3.5 Die Beschuldigte 1 und 2 bringen ergänzend zu den Erwägungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft vor, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei nicht einzig entscheidend, ob der Baum auf der Grundstücksgrenze gestanden sei. Die vorliegend fragliche Ulme sei auf dem Grundstück der Beschuldigten 1 und 2 gepflanzt worden. Der Baum sei auf diesem Grundstück gewachsen und habe nach etwa 20 Jahren den Grenzzaun zwischen den Grundstücken der Verfahrensbeteiligten leicht weggedrückt.