Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs habe der Beschuldigte 3 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Baum mit einer Hebebühne gefällt worden sei und dass er dazu das Nachbarsgrundstück nicht habe betreten müssen. Was die Nichtanhandnahme wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und das Baumschutzreglement anbelange, sei die Mitteilung des Bauinspektorats vom 31. Mai 2017 zur Beurteilung des subjektiven Tatbestands – unabhängig davon, ob sie zutreffend sei oder nicht – durchaus beachtlich. Die Bauherrschaft habe bei der Bewilligungsbehörde nachgefragt und auf die entsprechende behördliche Auskunft vertrauen dürfen.