Aus dem Umstand des leicht den Zaun eindrückenden Stammes schliessen zu wollen, auch bei einer nicht mit den Feinheiten des zivilrechtlichen Nachbarschaftsrechts vertrauten Juristin hätten die Alarmglocken hinsichtlich möglichen Miteigentums läuten sollen, gehe zu weit. Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs habe der Beschuldigte 3 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Baum mit einer Hebebühne gefällt worden sei und dass er dazu das Nachbarsgrundstück nicht habe betreten müssen.