Es sei zudem fraglich, inwiefern die vermeintlich einfache Lösung, jede Grenzpflanze ungeachtet ihrer Funktion und ihres Nutzens unter Art. 670 ZGB zu subsumieren, in der Praxis tatsächlich sachgerecht sei. Komme hinzu, dass sich der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung bei keinem der Beschuldigten erhärten lasse. Aus dem Umstand des leicht den Zaun eindrückenden Stammes schliessen zu wollen, auch bei einer nicht mit den Feinheiten des zivilrechtlichen Nachbarschaftsrechts vertrauten Juristin hätten die Alarmglocken hinsichtlich möglichen Miteigentums läuten sollen, gehe zu weit.