Die von der Beschwerdeführerin zitierte ältere Lehrmeinung, die für einen Verzicht auf die Voraussetzung des beidseitigen Nutzens plädiere, habe sich, soweit ersichtlich, nicht durchsetzen können. Des Weiteren entferne sie sich vom Wortlaut, wo mit «Vorrichtungen zur Abgrenzung» ein funktionales Element enthalten sei. Es sei zudem fraglich, inwiefern die vermeintlich einfache Lösung, jede Grenzpflanze ungeachtet ihrer Funktion und ihres Nutzens unter Art. 670 ZGB zu subsumieren, in der Praxis tatsächlich sachgerecht sei.