Die beiden Grundstücke seien durch einen Maschendrahtzaun abgegrenzt. Die Ulme sei unbestrittenermassen auf dem Grundstück der Beschuldigten 1 und 2 gepflanzt worden, sei dort gewachsen und habe diesem Grundstück auch gedient. Auf den Fotos sei ersichtlich, dass nur ein kleiner Teil des Stammes über die Grenze geragt sei. Die von der Beschwerdeführerin zitierte ältere Lehrmeinung, die für einen Verzicht auf die Voraussetzung des beidseitigen Nutzens plädiere, habe sich, soweit ersichtlich, nicht durchsetzen können.