Die Schuld und Tatfolgen seien nicht lediglich geringfügig. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme an, die Miteigentumsvermutung nach Art. 670 ZGB setze kumulativ voraus, dass die Grenzvorrichtung durch Private erstellt worden sei, dass sie zum gemeinsamen Vorteil beider Grundstücke gereiche und dass die Anlage auf der Grenze, m.a.W. auf beidseitigem Eigentum stehe. Die zweite Voraussetzung zur Begründung des Miteigentums sei vorliegend nicht erfüllt. Die Ulme habe nicht als Abgrenzungsvorrichtung zum Nutzen beider Grundstücke gedient. Die beiden Grundstücke seien durch einen Maschendrahtzaun abgegrenzt.