Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs vermöchten nicht zu überzeugen. Ebenfalls vermöchten die Ausführungen zur Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und das Baumschutzreglement nicht zu überzeugen. Die Auskunft von K.________ sei nicht einschlägig, da sie nicht der Rechtslage entspreche. Auch hier habe die Staatsanwaltschaft zu leichtfertig einen Vorsatz oder ein fahrlässiges Verhalten verneint. Die Schuld und Tatfolgen seien nicht lediglich geringfügig.