4 grenze gewachsen und nicht mehr ausschliesslich auf dem Grundstück der Beschuldigten 1 und 2 gestanden sei. Es gelte als Allgemeinwissen vorausgesetzt, dass sich Alleineigentum nur auf das eigene Grundstück erstrecken könne. Dieses Wissen könne selbst Laien entgegengehalten werden und müsse umso mehr für die Beschuldigte 2 gelten, welche praktizierende Rechtsanwältin sei. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs vermöchten nicht zu überzeugen.