Folglich sei die Ulme fremd und ein taugliches Objekt im Sinne der Sachbeschädigung gewesen. Die Staatsanwaltschaft gehe zudem leichthin davon aus, dass der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt sei. Aufgrund des seitlich eingedrückten Zauns sei leicht zu erkennen gewesen, dass die Ulme über die Grundstücks-