Dies sei vorliegend der Fall. Es sei irrelevant, wie erheblich jener Teil des Baumes sei, der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gestanden sei, ob die Grundstücke durch einen Zaun abgegrenzt würden und ob es sich um einen Einzelbaum gehandelt habe. Da die Ulme zum Zeitpunkt der Fällung auf der Grundstücksgrenze gestanden sei, habe sie einen Grenzbaum dargestellt, an dem die Beschuldigten 1 und 2 lediglich Miteigentum gehabt hätten. Folglich sei die Ulme fremd und ein taugliches Objekt im Sinne der Sachbeschädigung gewesen.