3.3 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, es sei zwar grundsätzlich tatsächlich Voraussetzung für die Miteigentumsvermutung nach Art. 670 ZGB, dass Objekte auf der Grundstücksgrenze dem Nutzen beider Grundstücke dienen würden. Diese Voraussetzung komme bei Grenzpflanzen indes nicht zur Anwendung. Entscheidend sei einzig, dass es sich um einen Baum handle, der auf der Grundstücksgrenze stehe. Dies sei vorliegend der Fall.