vom Bauinspektorat vom 31. Mai 2017 sowie des Umstandes, dass am 25. Januar 2018 die kleine Baubewilligung erteilt und das Verfahren im Rahmen der baupolizeilichen Anzeige wegen der Fällung der Ulme dadurch hinfällig geworden sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern den Beschuldigten 1 und 2 ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden könne. Selbst wenn ein fahrlässiges Verhalten zu bejahen sei, wären Schuld und Tatfolgen gering, weshalb das Verfahren auch aus diesem Grund nicht an die Hand zu nehmen wäre. 3.3