Damit entfalle auch ein mögliches strafbares Verhalten der Beschuldigten 1 und 2. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und das Baumschutzreglement begründet die Staatsanwaltschaft damit, angesichts der Auskunft von K.________ vom Bauinspektorat vom 31. Mai 2017 sowie des Umstandes, dass am 25. Januar 2018 die kleine Baubewilligung erteilt und das Verfahren im Rahmen der baupolizeilichen Anzeige wegen der Fällung der Ulme dadurch hinfällig geworden sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern den Beschuldigten 1 und 2 ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden könne.