Dieser Zaun sei durch die Ulme so eingedrückt geworden, dass nicht klar ersichtlich sei, wo genau die Grundstücksgrenze durchlaufe. Durch den Zaun werde der Eindruck erweckt, dass sich die Ulme noch auf dem Grundstück der Beschuldigen 1 und 2 befinde. Dem Beschuldigten 3 könne daher nicht vorgeworfen werden, das Hausrecht der Beschwerdeführerin mit Wissen und Willen verletzt zu haben, sollte er beim Fällen der Ulme das Grundstück Gbbl. x.________ denn überhaupt betreten haben. Damit entfalle auch ein mögliches strafbares Verhalten der Beschuldigten 1 und 2.