beim Fällen des Baumes betreten, was für die Beschuldigten 1 und 2 bei der Erteilung des Auftrages erkennbar gewesen sei, handle es sich um eine reine Mutmassung, welche sich auf keine tatsächlichen Beobachtungen stütze. Dem Beschuldigten 3 wäre zudem auch keine vorsätzliche Begehung des Hausfriedensbruchs nachzuweisen. Die Grundstücksgrenze werde gemäss den in den Akten vorhandenen Bildern durch einen Zaun markiert. Dieser Zaun sei durch die Ulme so eingedrückt geworden, dass nicht klar ersichtlich sei, wo genau die Grundstücksgrenze durchlaufe.