Ob die Ulme effektiv einen Grenzbaum dargestellt habe und gestützt auf Art. 670 ZGB im Miteigentum der Einwohnergemeinde Bern gestanden sei, könne letztlich offen bleiben, da der Tatbestand der Sachbeschädigung ohnehin mangels Nachweises des Vorsatzes nicht erfüllt sei. Beim Vorwurf, der Beschuldigte 3 habe das Grundstück Nr. x.________ beim Fällen des Baumes betreten, was für die Beschuldigten 1 und 2 bei der Erteilung des Auftrages erkennbar gewesen sei, handle es sich um eine reine Mutmassung, welche sich auf keine tatsächlichen Beobachtungen stütze.