3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung damit, es sei fraglich, ob die Voraussetzungen des Grenzbaums überhaupt erfüllt seien. Auf den Fotos des Baumstrunks, die sich in den Akten befänden, sei zu erkennen, dass der ganz erhebliche Teil des Baumes auf dem Grundstück der Beschuldigten 1 und 2 gestanden sei und den Grenzzaun etwas zur Seite gedrückt habe. Die Grundstücke der Beschuldigten 1 und 2 und das