Die Privatklägerin habe an der Ulme kein Miteigentum gehabt. Das Grundstück Gbbl. x.________ sowie das Grundstück von A.________ und C.________ seien durch einen Zaun von einander abgegrenzt. Die Ulme habe daher nie als Grenzvorrichtung gedient. Ausserdem sei die Ulme auf dem Grundstück von A.________ und C.________ gepflanzt worden und habe ausschliesslich ihrem Grundstück gedient. Ebenfalls wird bestritten, dass die Angezeigten das Grundstück der Gbbl. x.________ betreten hätten. Grundlage für ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht im Sinne von Art. 144 StGB können alle dinglichen Rechte wie z.B. Grunddienstbarkeiten (Art.