Eine Beseitigung der Ulme sei ohne Betreten des Grundstücks Gbbl. x.________ nicht möglich gewesen. Dies sei auch für A.________ und C.________ voraussehbar gewesen, als sie D.________ den Auftrag zum Fällen der Ulme erteilt hätten. Mit Schreiben vom 30.10.2017 reichte Rechtsanwalt Dr. B.________ im Namen und Auftrag von A.________ und C.________ die Stellungnahme im baupolizeilichen Verfahren auch der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme ein. Darin wird sinngemäss vorgebracht, die Ulme habe im alleinigen Eigentum von A.________ und C.________ gestanden. Die Privatklägerin habe an der Ulme kein Miteigentum gehabt.