, an welchem die Privatklägerin ein Baurecht erworben hatte. Die Privatklägerin habe damit mindestens (Mit-)Besitz an der Sache gehabt und der Fällung der Ulme zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Eine Baumbeseitigungsbewilligung habe für die Fällung der Ulme ebenfalls nicht vorgelegen. Weiter wird geltend gemacht, A.________, C.________ und D.________ hätten durch das Fällen der Ulme einen Hausfriedensbruch begangen. D.________ habe für das Fällen der Ulme das Grundstück Gbbl. x.________ betreten müssen, da ein Teil der Ulme auf ihrem Grundstück gestanden habe. Eine Beseitigung der Ulme sei ohne Betreten des Grundstücks Gbbl.