___ und C.________ gepflanzt worden, habe sich aber über die Jahre hinweg soweit ausgebreitet, dass sie den Grenzzaun zwischen den Grundstücken eingedrückt und zum Zeitpunkt der Fällung teilweise auf dem Grundstück Gbbl. x.________ gestanden habe. Gestützt auf Art. 670 ZGB sei die Ulme damit im Miteigentum der Grundstückseigentümer des Grundstückes Gbbl. y.________, A.________ und C.________, sowie der Grundrechtseigentümerin des Nachbargrundstücks Gbbl. x.________, an welchem die Privatklägerin ein Baurecht erworben hatte.