3. 3.1 Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen (S. 2 f. und 7 der Verfügung): Mit Eingabe vom 11.09.2017 reichte Rechtsanwalt F.________ namens von E.________ Strafanzeige gegen A.________, C.________ und D.________ wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs ein. Die Privatklägerin besitzt die Nachbarsliegenschaft von A.________ und C.________ an der G.________(Strassse) H.________(Ortschaft) im Baurecht. Baurechtsgeberin ist die Einwohnergemeinde Bern, Fonds für die Boden- und Wohnbaupolitik. Am 16.06.2017 fällte D.________ im Auftrag von A.