Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 17. Oktober 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten 1 und 2, vertreten durch Fürsprecher B.________, stellten am 13. November 2018 innert gewährter Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 3 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 29. Dezember 2018 hielt die Beschwerdeführerin innert gewährter Fristerstreckung am bereits gestellten Rechtsbegehren fest.