Ein drohender Beweisverlust kann nicht damit begründet werden, dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 36 vom 22. Mai 2015 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer steht es indes offen, später gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten.