2 Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, dass ein Beweisverlust droht. Der Wortlaut von Art. 394 Bst. b StPO («wenn der Beweisantrag [...] vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht wiederholt werden kann») könnte im Übrigen theoretisch nahelegen, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen immer Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in allen Fällen, in welchen gemäss Art.