gemäss Protokoll der Zeugeneinvernehmung vom 30. August 2018 zu befragen, ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 27. September 2018 Beschwerde ein und beantragte was folgt: • Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2018 sei aufzuheben und das Verfahren sei wiederaufzunehmen. • Die mit Schreiben vorn 14. September 2018 vom Beschwerdeführer eingereichten (und von der Staatsanwaltschaft abgelehnten) Beweisanträge sind gutzuheissen und die betreffenden Zeugeneinvernahmen durchzuführen. • Es seien der Strafantrag vom 28.Juni 2018 und die Beweisanträge vom 14. September 2018 beizuziehen.