1. Am 31. August 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Aussicht, dass sie das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verleumdung einstellen werde und setzte ihm Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen. Mit Verfügung vom 17. September 2018 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag des Beschwerdeführers, es seien B.________, C.________, D.________ und E.________ zu den Vorfällen und Aussagen von F.________ gemäss Protokoll der Zeugeneinvernehmung vom 30. August 2018 zu befragen, ab.