436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin zu einer Entschädigung an den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu verpflichten. Die Beschwerdekammer erachtet hierfür einen pauschalen Betrag von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.