6 kann sich somit weder des Betrugs, noch der arglistigen Vermögensschädigung schuldig gemacht haben. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht mehr vorgebracht. Es liegt auch hinsichtlich dieser Vorwürfe eine klare Straflosigkeit vor, die die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.