8.3 Zusammengefasst kann schon deswegen kein Betrug respektive keine arglistige Vermögensschädigung vorliegen, weil es an einer Täuschung fehlt. Auch das Vorliegen eines Motivationszusammenhangs zur Vermögensverfügung, d.h. zur Bezahlung der Fahrzeuge, eines Vermögensschadens im Rechtssinne sowie der Bereicherungsabsicht muss aus Sicht des Gerichts verneint werden. Der Beschuldigte