Dass er sie nicht sofort über die Bestellung informiert hat, ändert daran nichts. Sie hätten sich jederzeit selber ein Bild über den aktuellen Stand an bestellten Fahrzeugen machten können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte bei der Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Vorstellung über die Realität hätte hervorrufen wollen oder können. 8.3 Zusammengefasst kann schon deswegen kein Betrug respektive keine arglistige Vermögensschädigung vorliegen, weil es an einer Täuschung fehlt.