Da die verantwortlichen Personen bei der E.________ gar keine Kenntnis davon hatten, dass der Beschuldigte gewisse Fahrzeuge nur in Absprache mit seinem Vorgesetzten bestellen durfte, konnten sie auch nicht darüber getäuscht werden, dass diese Zustimmung vorliegend fehlte. Eine Täuschung der Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht, hat doch der Beschuldigte über das von seinen Vorgesetzten einsehbare „CRM-System“ die fraglichen Bestellungen getätigt. Dass er sie nicht sofort über die Bestellung informiert hat, ändert daran nichts.