7.3 oben). Wie im Aussenverhältnis jemand über die Vertretungsbefugnis des Beschuldigten hätte getäuscht werden können, wenn er diese gegen aussen ja gerade hatte, ist nicht ersichtlich. Mit anderen Worten: Da die verantwortlichen Personen bei der E.________ gar keine Kenntnis davon hatten, dass der Beschuldigte gewisse Fahrzeuge nur in Absprache mit seinem Vorgesetzten bestellen durfte, konnten sie auch nicht darüber getäuscht werden, dass diese Zustimmung vorliegend fehlte.