Der Vorgesetzte des Beschuldigten, F.________, gab selber zu Protokoll, es sei immer der Beschuldigte gewesen, der in seinem Auftrag die Fahrzeuge von Audi bestellt habe (Einvernahme vom 17. November 2017, S. 3 Z. 63 und S. 5 Z. 178). Gegen aussen war der Beschuldigte also tatsächlich dazu befugt, sämtliche Fahrzeuge für seinen Arbeitgeber zu bestellen. Die Beschwerdeführerin bringt auch in ihrer Replik noch vor, der Beschuldigte sei sowohl im Aussen- wie auch im Innenverhältnis zu selbstständigen Handlungen ermächtigt gewesen (vgl. Rz. 7.3 oben).