Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anzeige vom 4. Juli 2017 geltend, der Beschuldigte habe gegenüber der E.________ vorgespiegelt, er sei zur Bestellung sämtlicher Fahrzeuge befugt. Dabei habe er darauf vertraut, die Lieferantin würde aufgrund des langjährigen Geschäftsverhältnisses zur Anzeigerin den Umfang der Vollmacht nicht überprüfen. Entgegen diesen Ausführungen gibt es aber keine Hinweise darauf, dass der Fahrzeuglieferantin bekannt gewesen wäre, zu welchem Zweck der Beschuldigte Fahrzeuge bestellen durfte und zu welchem nicht. Der Vorgesetzte des Beschuldigten, F.___