151 StGB, ausser dass hier keine Bereicherungsabsicht erforderlich ist. 8.2 Die tatbestandsmässige Täuschung setzt ein Verhalten voraus, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch mündliche oder schriftliche Erklärungen, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2004 vom 25. Januar 2005 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anzeige vom 4. Juli 2017 geltend, der Beschuldigte habe gegenüber der E.________ vorgespiegelt, er sei zur Bestellung sämtlicher Fahrzeuge befugt.