5 der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden, wobei zwischen den ersten drei ein Motivationszusammenhang und zwischen den letzten beiden ein Kausalzusammenhang bestehen muss. In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht erforderlich. Gleich wie beim Betrug lauten die Tatbestandsvoraussetzungen der arglistigen Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB, ausser dass hier keine Bereicherungsabsicht erforderlich ist. 8.2