2 StGB die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs klar. 7.8 Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist somit nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Zu guter Letzt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB erfüllt haben könnte. Dieser kennzeichnet sich durch die objektiven Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung, des Irrtums beim Getäuschten,