Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, wird dieser Bonus aber kaum bereits beim Einkauf der Fahrzeuge ins eigene Lager fällig. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit seiner Arbeitgeberin im fraglichen Zeitpunkt gerade im Streit über aus seiner Sicht noch fällige Bonuszahlungen war. Er konnte also sicherlich nicht damit rechnen, für den späteren Verkauf von Fahrzeugen, die er angeblich ohne Zustimmung seiner Vorgesetzten bestellt hatte, noch einen Bonus zu kassieren. Mangels Bereicherungsabsicht überwiegt auch hinsichtlich des Missbrauchstatbestands von Art. 158 Ziff. 2 StGB die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs klar.