Die Frage der Einwilligung kann aber auch hier offen bleiben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte sich durch die Bestellungen hätte bereichern können oder wollen. Die einzig ersichtliche Möglichkeit, wie er persönlich von diesem Vorgehen hätte profitieren können, liegt in der Bonuszahlung, die er vielleicht bei einem Weiterverkauf der Autos erhalten hätte. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, wird dieser Bonus aber kaum bereits beim Einkauf der Fahrzeuge ins eigene Lager fällig.