Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N 146 zu Art. 158 StGB). Strafbar ist sein Verhalten aber nur, wenn er mit Bereicherungsabsicht handelt. 7.7 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte gegenüber der E.________ zu Vertretung seiner Arbeitgeberin befugt war, was die Bestellung von Fahrzeugen anbelangt. Sollte er die umstrittene Bestellung am 26. Oktober 2016 tatsächlich ohne Einwilligung seines Vorgesetzten getätigt haben, hätte er die interne Vertretungsbefugnis überschritten. Die Frage der Einwilligung kann aber auch hier offen bleiben.