Ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, muss nicht weiter geprüft werden. 7.6 Es fragt sich, ob der Beschuldigte sich des Missbrauchstatbestands gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht haben könnte. Die Bestimmung sanktioniert den Missbrauch einer bestehenden Ermächtigung und will den Vertretenen in Situationen schützen, in denen die Vertretungsmacht (Aussenverhältnis) und die Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinanderfallen. Massgebliche Handlungssituation ist mithin, dass der Vertreter nach aussen mehr kann als er darf (NIGGLI, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl.