Damit kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte die umstrittene Bestellung mit oder ohne Zustimmung seines Vorgesetzten getätigt hat. Selbst wenn die Zustimmung gefehlt hätte, macht ihn diese unerlaubte Handlung nicht zum Geschäftsführer im Sinne des Gesetzes. Er war schlicht nicht in dieser Position angestellt und hatte auch nicht entsprechende Pflichten in Bezug auf das Vermögen der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Somit fehlt es dem Beschuldigten bereits an der Tätereigenschaft von Art. 158 Ziff. 1 StGB. Ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, muss nicht weiter geprüft werden.