4 auch wenn sie eine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Lieferanten begründet - nur Nebenfolge seiner Verkaufstätigkeit. Die reine Einflussmöglichkeit auf das Vermögen des Geschädigten reicht für die Annahme einer besonderen Vermögensfürsorgepflicht nicht aus. Damit kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte die umstrittene Bestellung mit oder ohne Zustimmung seines Vorgesetzten getätigt hat.