Im Grunde genommen leitete er aber nur die Bestellungen der Kunden weiter und diese waren schlussendlich verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen. Weitere vermögensrelevante Verpflichtungen konnte er ohne Zustimmung seiner Vorgesetzten nicht eingehen. Es fehlt daher bereits an der Selbstständigkeit, die einen Geschäftsführer nach Art. 158 Ziff. 1 StGB auszeichnet. Entscheidend ist aber, dass die Hauptaufgabe des Beschuldigten, nämlich der Verkauf von Autos, keine Vermögensverwaltung im eigentlichen Sinne beinhaltet. Die Befugnis, bereits verkaufte Autos beim Importeur beziehen zu können, ist -